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Aktuelles

26.11.2018

PM zur Anhörung im Innenausschuss zur Dritten Option

In seiner heutigen 28. Sitzung befasst sich der Ausschuss für Inneres und Heimat mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben. Dieser Entwurf soll das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Oktober 2017 zur sog. Dritten Option umsetzen. Konkret hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber dazu angewiesen, das Personenstandsrecht bis zum 31.12.2018 so zu ändern, dass entweder gar kein Geschlechtseintrag vorgeschrieben oder eine positive dritte Option geschaffen wird. Der vom federführend zuständigen Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingebrachte Entwurf stellt hier bestenfalls eine Minimallösung dar.

Die SPDqueer (Arbeitsgemeinschaft der SPD für Akzeptanz und Gleichstellung) fordert die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag auf, ein fortschrittlicheres und weitergehendes Gesetz zu verabschieden, das eine echte Dritte Option darstellt!

In diese Richtung sprach sich die Bundeskonferenz der SPDqueer im Oktober 2018 einstimmig für einen selbstbestimmten Geschlechtseintrag für alle aus. Dieser soll in einem modernen Personenstandsrecht verankert sein, das das reformbedürftige Transsexuellengesetz ersetzt und gleichzeitig eine dritte Geschlechtsoption (divers) ermöglicht.

Anknüpfend an die Ergebnisse einer von der SPD maßgeblich vorangetriebenen interministeriellen Arbeitsgruppe zu dem Themenfeld will man mehr als die von Innenminister Seehofer eingebrachte Minimallösung: So soll eine Begutachtungspflicht und damit einhergehende medizinisch-psychologische Pathologisierung und Fremdbestimmung grundsätzlich entfallen. Den eigenen rechtlichen Geschlechtseintrag (Personenstand) sowie den Vornamen zu ändern, muss allen offen stehen und explizit auch nicht-binären Menschen zugänglich sein. Hierbei sollen männlich, weiblich und divers als eingetragener Personenstand möglich sein. Ferner soll die Zuständigkeit für die Änderungen zukünftig bei den Standesämtern und nicht mehr den Amtsgerichten liegen. Damit wird die Änderung des Vornamens und Personenstandes zu einem Verwaltungsakt. Um die Selbstbestimmungsrechte von Kindern und Jugendlichen zu wahren, gilt ab dem 14. Lebensjahr – analog zur Religionsmündigkeit – die Geschlechtsmündigkeit. Zuvor können sie im Zweifel gegen das Einverständnis ihres Vormundes eine Änderung einklagen. Auch bleibt der Geschlechtseintrag bis zum 5. Lebensjahr grundsätzlich frei, danach kann er beim Standesamt von den Erziehungsberechtigten nachgetragen werden.

Im genauen Wortlaut wurden von der Bundeskonferenz folgende zehn Punkte beschlossen, um einen selbstbestimmten Geschlechtseintrag für alle zu ermöglichen:

Die Änderung des Vornamens und rechtlichen Geschlechtseintrages (Personenstandes) steht allen Menschen offen, unabhängig von ihrer Identität und ihrem Körpers. Sie ist explizit sowohl für nicht-binäre Menschen als auch Intersex-Menschen zugänglich. Als eingetragener Personenstand sind möglich: männlich, weiblich und divers. Der Vorname ist Ausdruck einer entsprechenden Geschlechtsidentität. Für die Änderung des Vornamens bleiben die Regelungen des Namensänderungsgesetzes bestehen, wobei klarzustellen ist, dass eine zum Namen divergierende Geschlechtsidentität stets einen wichtigen Grund darstellt und der Namensänderung daher in der Regel zuzustimmen ist. Hierzu wird das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ergänzt.

Die Vornamens- und Personenstandsänderung fällt in den Tätigkeitsbereich des Standesamtes, und nicht mehr der Gerichte. Auf dem Standesamt kann auf Antrag der Vorname und Personenstand geändert werden. Beides kann sowohl gemeinsam als auch unabhängig voneinander beantragt und durchgeführt werden. Eine Pflicht zur Kopplung besteht nicht. Für die Änderung werden lediglich gängige Verwaltungsgebühren fällig.

Eine Begutachtungspflicht und damit einhergehende medizinisch-psychologische Pathologisierung entfällt. Weitere medizinische Voraussetzungen bestehen nicht.

Das Offenbarungsverbot (noch: TSG §5) bleibt bestehen und wird erweitert: Personen, die ihren Vornamen und/oder Personenstand geändert haben, haben einen Anspruch darauf, dass ihr vorheriger Vorname und Personenstand nicht offenbart und ausgeforscht werden. Dieses Schutzrecht wird in das Ordnungswidrigkeitsrecht aufgenommen und so sanktionierbar. Entsprechende Dokumente und Zeugnisse, Registereintragungen und dergleichen, die auf einen vorherigen amtlichen Vornamen und Personenstand ausgestellt wurden, sind ohne Ausnahme entsprechend rückdatiert zu ändern und als Originale (nicht: Zweitschriften) auszuhändigen. Dies gilt explizit auch für den öffentlichen Dienst.

Die Geburt eines leiblichen Kindes führt nicht zum Rückgängigmachen der Vornamens- und Personenstandsänderung und die Geburtserfassung des Kindes hat unter den aktuell rechtlich geltenden Namen der Eltern zu erfolgen; entsprechende Regelungen entfallen und werden durch Regelungen ersetzt, die die Erfassung des Eltern-Kind-Verhältnissen und der Elternschaft geschlechtsneutral ausgestalten. Die Regeln zum Geburtseintrag bereits geborener Kinder werden verändert. Die Änderung des Vornamens und Personenstandes ist nicht an das Alter gekoppelt; auch Minderjährige können – ggf. unter Hinzuziehung einer Peer-to-Peer-Beratung – ihren Vornamen und Personenstand ohne das Einverständnis ihrer Eltern/des juristischen Vormundes ändern. So werden die Selbstbestimmungsrechte des Kindes/Jugendlichen gewahrt. Nach der Geburt bleibt der Geschlechtseintrag bis zum 5. Lebensjahr frei, um die Selbstbestimmungsrechte des Kindes zu wahren. Danach kann der Geschlechtseintrag auf Antrag der Person über das Standesamt nachgetragen werden. Für Menschen mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit gilt: Der dauerhafte Aufenthalt ist ausreichend, um den Vornamen und Personenstand in deutschen Papieren ändern zu lassen. Alle Regelungen gelten auch weiterhin für Personen mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit, deren Herkunftsländer keine vergleich- und zumutbaren Regelungen haben. Keine Sondergesetze: Alle noch notwendigen Regelungen des TSG und die neuen Regelungen werden ins allgemeine Personenstandsrecht überführt. Folgeregelungen: Sofern hierdurch andere Gesetze und Verwaltungsvorschriften berührt werden (s. Gutachten des Deutschen Instituts für Menschenrechte), sind diese so zu ändern, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung unangetastet bleibt.